| MELDEPFLICHT |
Jede/r
Bürger/in ist verpflichtet, sich bei einer Wohnsitzänderung
innerhalb von drei Tagen an der neuen Adresse
anzumelden bzw. sich von der alten Adresse abzumelden.
Eine Ummeldung aufgrund einer Namens- oder Staatsbürgerschaftsänderung
ist innerhalb von drei Monaten bei der Meldebehörde
vorzunehmen.
Ändert jemand die Wohnsitzqualität einer Unterkunft
von Hauptwohnsitz auf einen weiteren Wohnsitz oder
umgekehrt, so ist diese Ummeldung innerhalb eines
Monates vorzunehmen.
Falls der Verdacht besteht, dass jemand seiner
Meldepflicht nicht nachgekommen ist, ist der
Unterkunftgeber verpflichtet, dies der Meldebehörde
binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Nicht zu melden sind Menschen - sofern sie schon
anderswo in Österreich gemeldet sind -
·
denen nicht länger als
2 Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird
·
die als Minderjährige
in Kinder-, Schüler-, Jugend- oder Sportheimen
untergebracht sind (u.a.) |
|
| WO
UND WANN KANN MAN SICH AN-, UM- ODER ABMELDEN |
Im
Stadtamt Judenburg, Wahl- und Meldeamt, 1.
Stock, Zimmer Nr. 105
Montag
und Donnerstag von 8.00 bis 11.30 Uhr und von 15.00
bis 17.00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 8.00
bis 12.00 Uhr; andere Termine nach
telefonischer Vereinbarung |
|
| |
| WELCHE
DOKUMENTE WERDEN BENÖTIGT |
|
|
|
| DER
NEUE MELDEZETTEL |
|
Natürlich
kann der
Meldezettel
auch gleich hier ausgedruckt und
verwendet werden. Bitte
immer auch die Rückseite mit ausdrucken! |
|
|
| DAS
ZENTRALE MELDEREGISTER (ZMR) |
| Neu
ist, dass alle Meldungen in das Österreichweite
Zentrale Melderegister (ZMR) eingetragen werden müssen.
Das hat für die/den Bürger/in den Vorteil, dass alle
Meldungen in einer zentralen Datenbank gespeichert
sind. Alle Behörden und Institutionen, die für ein
Verwaltungsverfahren den Hauptwohnsitz benötigen, können
im ZMR die Wohnsitzsituation des/der Bürgers/in
einsehen. Deshalb sollte in Zukunft bei allen Behördengängen
ein Meldezettel bzw. eine Meldebestätigung nicht mehr
notwendig sein. |
|
|
| MELDEAUSKÜNFTE |
| Auskünfte
aus dem Melderegister können im Wahl- und Meldeamt
der Stadtgemeinde Judenburg, 1. Stock, Zimmer Nr. 105,
eingeholt werden. Hiefür ist der Nachweis der Identität
notwendig. Telefonisch dürfen keine Meldeauskünfte
erteilt werden. Meldeauskünfte sind – wie bisher
– kostenpflichtig, und zwar: bei mündlich
gestelltem Antrag pro Auskunft aus dem ZMR EUR 3,-
bzw. aus dem örtlichen Melderegister (ÖMR) EUR 2,10.
Für Meldebestätigungen muss noch die Bundesgebühr
von EUR 13,20 eingehoben werden. Diese entfällt, wenn
es sich um eine sogenannte gebührenfreie Mitteilung
handelt („Zur Vorlage bei ...“). Bei schriftlichen
Eingaben fällt zusätzlich eine Bundesgebühr von EUR
13,20 pro gewünschter Personenauskunft bzw. Meldebestätigung
an. |
|
|
| HAUSEIGENTÜMERAUSKUNFT |
| Hauseigentümer
haben das Recht, unter Nachweis des Eigentums
(Grundbuchsauszug neueren Datums) Namen und Adressen
aller in dem Gebäude oder einer Wohnung gemeldeten
Personen zu bekommen. Diese Auskunft ist ebenfalls
kostenpflichtig. |
|
|
| SANKTIONEN
BEI VERLETZUNG DER MELDEPFLICHT |
| Verletzungen
der Meldepflicht sind Verwaltungsübertretungen. Hiefür
sieht das Meldegesetz Geldstrafen vor. |
|
|
| KONTAKT:
Wahl- und Meldeamt |
|